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   LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 10 U 4165/15   

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https://dejure.org/2016,99143
LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 10 U 4165/15 (https://dejure.org/2016,99143)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.09.2016 - L 10 U 4165/15 (https://dejure.org/2016,99143)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. September 2016 - L 10 U 4165/15 (https://dejure.org/2016,99143)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 10 U 4165/15
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1).

    Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2015 - L 10 U 341/14
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 10 U 4165/15
    Dagegen rief der Kläger - jeweils erfolglos - das Sozialgericht Mannheim (S 12 U 1824/12) und anschließend das Landessozialgericht (Beschluss vom 30.11.2015, L 10 U 341/14) an.

    Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht auf Grund des im früheren Berufungsverfahren L 10 U 341/14 auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers eingeholten Gutachten des Dr. M ... Dieser gelangte vielmehr zu einer mit Dr. H. , so explizit der Sachverständige, übereinstimmenden Beurteilung.

  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 10 U 4165/15
    Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16).
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 10 U 4165/15
    Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R

    Berufskrankheit - Tatbestandsmerkmal - arbeitstechnische Voraussetzung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 10 U 4165/15
    Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16).
  • BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87

    Hypothetisches unfallbezogenes Geschehen - Ursache im Rechtssinne - Tatsächliches

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 10 U 4165/15
    Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 10 U 4216/15
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 10 U 4165/15
    In der Folgezeit erlitt der Kläger weitere Unfälle, so am 15.07.1997 (Fahrradsturz mit Platzwunde am Kinn und oberflächlichen Schürfungen an beiden Händen und über dem rechten Knie, keine Hinweise für eine Gehirnerschütterung, vgl. Akten-ID: 9, S. 5 VA; s. hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tag, L 10 U 4216/15) und am 02.08.2010 (Anstoßen des Kopfes an einer Metallverstrebung mit oberflächlicher Schürfwunde, Akten-ID: 9, S. 8 VA).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 10 U 4216/15
    Der am 1961 geborene Kläger erlitt in der Vergangenheit mehrere Unfälle mit Schädel- bzw. Halswirbelsäulen(HWS)-Beteiligung, so im Jahr 1976 anlässlich eines Fahrradsturzes (Diagnosen u.a.: Gehirnerschütterung und Nasenbeinfraktur, vgl. Durchgangsarztbericht vom 08.10.1976, Bl. 12 Verwaltungsakte -VA -) und im Jahr 1984 anlässlich eines Auffahrunfalles (Diagnosen: leichte Schädelprellung mit Platzwunde im Bereich des rechten Oberlides sowie der rechten Unterlippe, vgl. Durchgangsarztbericht vom 26.11.1984, Bl. 19 VA; s. hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tag, L 10 U 4165/15).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.11.2016 - L 10 U 3092/14
    In diesem Zusammenhang haben jedoch die mit der Begutachtung des Klägers betrauten Ärzte Dr. H. und Dr. M. die vielfältigen Beschwerden des Klägers - für den Senat nachvollziehbar (vgl. insoweit auch die Ausführungen des Senats in seinen Entscheidungen vom 30.11.2015, L 10 U 341/14 und vom 22.09.2016, L 10 U 4216/15 und L 10 U 4165/15) - wesentlich ursächlich auf eine Konversionsstörung (so Dr. H. ), gegebenenfalls im Sinne einer somatoformen Störung (so Dr. M. ) zurückgeführt, die - so Dr. H. überzeugend - in der primären Persönlichkeitsproblematik des Klägers und damit berufsunabhängig begründet liegt.
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